Neue VDE-Anwendungsregel 4105:2026-03 vereinfacht Anschluss von Kleinsterzeugungsanlagen
Die VDE-AR-N 4105:2026-03 vereinfacht den Anschluss von Photovoltaik und Speichern bis 800 VA. Hier erfahren Sie die Details zum Anmeldeverfahren.

Die neue Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2026-03 „Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ bringt Änderungen für den Betrieb von Kleinsterzeugungsanlagen und Speichersystemen. Ziel der Neufassung ist es, den Anschlussprozess für Anlagen mit einer Bemessungsscheinleistung von insgesamt bis zu 800 VA zu vereinheitlichen. Die Regelung ist am 1. März 2026 in Kraft getreten, wobei eine Übergangsfrist für die Vorgängerversion bis zum 1. März 2027 besteht.
Vereinfachtes Anmeldeverfahren mit Formular F.1.2
Für Anlagen dieser 800-VA-Klasse ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Dies betrifft sowohl reine Erzeugungsanlagen ohne Batterie als auch AC-gekoppelte Kleinstspeicher und kombinierte DC-gekoppelte Systeme. Als zentrales Dokument dient das Formular F.1.2, welches sowohl als Anmeldung als auch als Inbetriebsetzungserklärung fungiert. Maßgeblich für die Einhaltung der Leistungsgrenze ist die auf dem Typenschild und im Einheitenzertifikat ausgewiesene maximale Scheinleistung des Wechselrichters. Eine rein softwareseitige Drosselung ist für diese Einordnung nicht ausreichend.
Abgrenzung zu EEG-Steckersolargeräten
Die neue Norm ist rechtlich von den vereinfachten Regelungen für Steckersolargeräte nach § 8 Abs. 5a EEG abzugrenzen. Steckersolargeräte dürfen bis zu 2.000 Watt installierter Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung allein durch die Registrierung im Marktstammdatenregister in Betrieb genommen werden. Überschreitet eine Anlage die 2.000-Watt-Grenze, greifen die EEG-Erleichterungen nicht mehr, jedoch kann der vereinfachte Prozess nach der VDE-Anwendungsregel für Anlagen bis 800 VA Bemessungsscheinleistung dennoch Anwendung finden.
Besonderheiten bei Speichersystemen und DC-Kopplung
Besonders für kombinierte DC-gekoppelte Systeme bietet die Neuregelung neue Möglichkeiten, da für diese Anlagenklasse keine explizite Speicherkapazitätsgrenze definiert ist. Während die 800-VA-Wechselrichterleistung die Einspeisung begrenzt, können solche Systeme bei dynamischen Tarifen für die netzdienliche Nutzung von Batterien optimiert werden. In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass bei einer Ladeleistung von mehr als 4,2 Kilowatt die Anlage als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG eingestuft werden kann.
Offene Punkte in der Netzplanung
In der fachlichen Bewertung zeigt sich, dass für Anlagen oberhalb von 7 Kilowatt Peak derzeit noch technische Komponenten fehlen, um die Anforderungen an die Steuerbarkeit vollständig zu erfüllen. Zudem bleibt die Frage offen, wie dauerhaft einspeisende DC-gekoppelte Einheiten künftig in netzplanerische Gleichzeitigkeitsmodelle einfließen. Betreiber sollten bei der Umsetzung die Anforderungen eines Fachbetriebs für den festen Anschluss berücksichtigen, da der vereinfachte Anmeldeprozess die fachgerechte Planung und Prüfung nicht ersetzt.